Zitat geschrieben von vader
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Oder
https://www.personalausweispor…_mehr.html
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Haben Sie mehrere Vornamen und möchten Sie klarstellen, dass ein bestimmter Vorname davon für Sie mehr Bedeutung hat, können Sie die Reihenfolge Ihrer Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt neu bestimmen (vgl. § 45a des Personenstandsgesetzes, PStG) und den gebräuchlichen Vornamen ("Rufname") an die erste Stelle Ihrer Vornamen setzen lassen. Für einen entsprechenden Antrag wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Standesamt.
Wenn Sie die ursprüngliche Reihenfolge der Vornamen beibehalten möchten, können Sie mit Hilfe einer Meldebescheinigung (vgl. § 18 des Bundesmeldegesetzes) bei Geschäften des täglichen Lebens darauf hinwirken, dass lediglich der darin als gebräuchlich gekennzeichnete Vorname verwendet wird.
Tja, und genau DA liegt der Hase im Pfeffer. Da kann der Kunde "hinwirken" wie er will, wenn das Institut nur ein einziges technisches Vornamensfeld in der IT hat. Es muss neben dem "Geldwäschegesetz" (das eigentlich gar nicht so heißt) die Anforderungen des §154 Abgabenordnung (AO) befolgen, nachdem es
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sich zuvor <vor der Kontoeröffnung ist gemeint -Kommentar von mir >Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten <hat>...
Das GWG* wiederum sieht zum Thema "Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung" in §11 bei einer natürlichen Person vor, den Vorname und Nachname "zu erheben". In §12 steht dann, welche Dokumente das Institut dazu nutzen muss (Formulierung "hat ..zu erfolgen anhand:").
Da 154 AO sagt, dass diese Angaben "festzuhalten" sind, müssen sie gespeichert werden. Deswegen wird das Institut die "erhobenen" Vornamen speichern und zwar alle, denn dem Institut ist nicht an einer unehrenhaften Erwähnung im Prüfbericht gelegen, weder in dem des Verbands, der BaFin oder gar der EBA (bei großen Institutsgruppen prüft nicht die nationale Aufsicht sondern die europäische). Kein Bankleiter will lesen, dass das Institut unter seiner Leitung und Letztverantwortung bei der Erfüllung der Pflichten nach dem GWG ( hier v.a. des 154 AO) schlampig vorgeht und nicht alle Vornamen erfasst.
Zudem würde das Institut schon irgendwann vorher auffliegen, wenn sie die Vornamensangaben nicht haben, wenn sie Meldungen bspw zum FKAustG oder die Meldung neu eröffneter Konten für den "Kontoabruf nach §93 AO" auf Basis des "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" von 2005 machen müssen.
Das eine "Institut mit den zwei Vornamensfeldern", das ich immer wieder erwähnt habe, ist da natürlich fein raus und kann jetzt den Ertrag des Investes in dieses technische Schmankerl nutzen, denn es kann beide Anforderungen erfüllen. Einen verkürzten Namen wie ihn der Kunde lesen will und den amtlich leigitimierten mit allem Klimbim. Natürlich darf der Kunde keinen frei erfundenen Namen wählen, es sei denn es handelt sich um einen bekannten Künstler, der seinen "allgemein bekannten" Künstlernamen da genannt haben will - damit sind wir aber auf einem schwammigen rechtlichen Boden, weil man das alles herleiten muss (das lass ich hier jetzt weg sonst ufert es endgültig aus)
Daher bin ich gespannt, ob @Sebastian noch für die von ihm in den Raum gestellten "für Banken eindeutige Vorgaben" zum Thema Erfassung der Namen nennen kann, denn ich kenne so eine explizite eindeutige Vorgabe dazu nicht. Die oben von mir grob verkürzt genannten Regeln jedenfalls sind nicht eindeutig.
Beste Grüße
Stefan
*in voller Pracht heißt das GWG "Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)"