VoP - Kontobezeichnung: Musterschreiben

"Close Match" maximal reduzieren - mehr "Match" erreichen, etwas das jeder Kontoinhaber 2025 scheinbar selbst einfordern muss.

 
infoman
Benutzer
Avatar
Geschlecht:
Beiträge: 7671
Dabei seit: 06 / 2008
Betreff:

Re: VoP - Kontobezeichnung: Musterschreiben

 · 
Gepostet: 14.10.2025 - 14:14 Uhr  ·  #21
@vader
hatte es schnell über die Sparkassen-App gemacht und da wurde nichts angezeigt, sonst hätte ich die Lösung gleich mit aufgeführt.
icbh
Benutzer
Avatar
Geschlecht: keine Angabe
Beiträge: 440
Dabei seit: 05 / 2020
Betreff:

Re: VoP - Kontobezeichnung: Musterschreiben

 · 
Gepostet: 14.10.2025 - 14:53 Uhr  ·  #22
Zitat geschrieben von Sebastian

Aber das Forum ist auch keine Rechtsberatung bzw. der Erklärbär wie Gesetze, Rechtsordnungen o.ä auszulegen sind.
Erwarte ich auch nicht. Aber du hast in #2 sinngemäß gesagt, dass es Gesetze, Rechtsordnungen o. ä. zum Thema "Hinterlegung der Kontobezeichnung" gäbe. Nenne sie doch bitte einfach. Danke. Um die Auslegung kümmere ich mich selbst.
mixl
Benutzer
Avatar
Geschlecht: keine Angabe
Beiträge: 103
Dabei seit: 09 / 2003
Betreff:

Re: VoP - Kontobezeichnung: Musterschreiben

 · 
Gepostet: 14.10.2025 - 15:20 Uhr  ·  #23
Zitat geschrieben von Sebastian

"irgendwas" als Kontoinhaber zu hinterlegen ist schlicht und ergreifend nicht möglich.


Das hat auch niemand vor! Ich fasse es einfach nicht wie völlig unangemessen inzwischen mit der Namensthematik, insbesondere bei Privaten bei uns umgegangen wird.

Nochmal zum nachlesen und begreifen:
Zitat geschrieben von mixl
Das EPC VoP Rulebook ermöglicht dem Responding PSP, intern flexible Matching-Logiken zu implementieren, die gängige Abweichungen (Komma, Reihenfolge, Kürzungen) tolerieren. Alternative Namensdarstellungen können als Matching-Varianten hinterlegt werden, ohne die rechtliche Identität zu verändern.


@icbh diese Quellen habe ich in dem Musteranschreiben angegeben. Worauf sich @Sebastian bezieht möchte ich auch wirklich gerne mal schwarz auf weis nachlesen, und nicht nur müdlich von irgendeinem Verbands-Workshop wo sich Leute aus Stabsabteilungen mit Dingen befassen um allen blos das Leben schwerer zu machen.

Ja, es ist unstrittig das der Name der Name sein muss. Aber mundgerechter ausgeführt das einen jemand zwingt bei der VoP nach "Kurt Xaver Franz Huber" abzuprüfen, steht da eben nirgends. Es ist ebenso durchaus möglich nach "Huber, Kurt", "Huber, Kurt X. F.", "Kurt X. Huber" und dergleichen abzuprüfen - ob man da dann einen "Close Match" machen muss, oder was ein "Match" ist, genau darum gehts hier im Detail - siehe auch den Auszug (Zitat) oben aus dem Musterschreiben.

EU-Verordnung 2024/886 (Instant Payments Regulation):
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/886/oj

EPC VoP Scheme Rulebook (EPC218-23):
https://www.europeanpaymentscouncil.eu

BaFin Informationen zur Empfängerüberprüfung:
https://www.bafin.de/DE/Verbra…weisungen/

EPC Recommendations for Matching Processes (EPC288-23)
Stefan193
Benutzer
Avatar
Geschlecht: keine Angabe
Beiträge: 258
Dabei seit: 09 / 2017
Betreff:

Re: VoP - Kontobezeichnung: Musterschreiben

 · 
Gepostet: 14.10.2025 - 16:48 Uhr  ·  #24
Zitat geschrieben von Sebastian

Zitat geschrieben von Stefan193

Wo ist die explizite Fundstelle für diese Aussage? Interessiert mich sehr, da ich keine kenne, die explizite Vorgaben macht, Nur die üblichen diffusen über "Kontenwahrheit" und "Legitimation" und KYC ("know your Customer").


Da ist nichts diffus. Aber das Forum ist auch keine Rechtsberatung bzw. der Erklärbär wie Gesetze, Rechtsordnungen o.ä auszulegen sind.

Wie gesagt, probier Dein Glück, gern auch mit Anwalt. Ich bin gespannt auf deinen Erfahrungsbericht.

Da ich zitiert wurde:

Ich brauch kein Glück auszuprobieren und vor allem keinen Anwalt. So was habe ich bislang selbst hinbekommen, falls es nötig war. Und Du brauchst mir keinen Erklärbär machen. Wie man EU-Richtlinien, EU-Verordnungen, deutsche Gesetze, Artikelgesetze, Rechtsverordnungen etc liest und einordnet weiß ich schon selber. Du hast eine eindeutige Behauptung aufgestellt, jetzt liefere bitte. Schreib einfach die explizite Fundstelle für Deine Behauptung "da es für Banken eindeutige Vorgaben gibt". Wenn es eine so eindeutige Vorgabe gäbe, dann ist die schnell zitiert. Eine reicht mir. Danke.
Stefan193
Benutzer
Avatar
Geschlecht: keine Angabe
Beiträge: 258
Dabei seit: 09 / 2017
Betreff:

Re: VoP - Kontobezeichnung: Musterschreiben

 · 
Gepostet: 14.10.2025 - 17:56 Uhr  ·  #25
Zitat geschrieben von vader

....
Oder
https://www.personalausweispor…_mehr.html

Zitat
Haben Sie mehrere Vornamen und möchten Sie klarstellen, dass ein bestimmter Vorname davon für Sie mehr Bedeutung hat, können Sie die Reihenfolge Ihrer Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt neu bestimmen (vgl. § 45a des Personenstandsgesetzes, PStG) und den gebräuchlichen Vornamen ("Rufname") an die erste Stelle Ihrer Vornamen setzen lassen. Für einen entsprechenden Antrag wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Standesamt.

Wenn Sie die ursprüngliche Reihenfolge der Vornamen beibehalten möchten, können Sie mit Hilfe einer Meldebescheinigung (vgl. § 18 des Bundesmeldegesetzes) bei Geschäften des täglichen Lebens darauf hinwirken, dass lediglich der darin als gebräuchlich gekennzeichnete Vorname verwendet wird.


Tja, und genau DA liegt der Hase im Pfeffer. Da kann der Kunde "hinwirken" wie er will, wenn das Institut nur ein einziges technisches Vornamensfeld in der IT hat. Es muss neben dem "Geldwäschegesetz" (das eigentlich gar nicht so heißt) die Anforderungen des §154 Abgabenordnung (AO) befolgen, nachdem es
Zitat
sich zuvor <vor der Kontoeröffnung ist gemeint -Kommentar von mir >Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten <hat>...

Das GWG* wiederum sieht zum Thema "Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung" in §11 bei einer natürlichen Person vor, den Vorname und Nachname "zu erheben". In §12 steht dann, welche Dokumente das Institut dazu nutzen muss (Formulierung "hat ..zu erfolgen anhand:").
Da 154 AO sagt, dass diese Angaben "festzuhalten" sind, müssen sie gespeichert werden. Deswegen wird das Institut die "erhobenen" Vornamen speichern und zwar alle, denn dem Institut ist nicht an einer unehrenhaften Erwähnung im Prüfbericht gelegen, weder in dem des Verbands, der BaFin oder gar der EBA (bei großen Institutsgruppen prüft nicht die nationale Aufsicht sondern die europäische). Kein Bankleiter will lesen, dass das Institut unter seiner Leitung und Letztverantwortung bei der Erfüllung der Pflichten nach dem GWG ( hier v.a. des 154 AO) schlampig vorgeht und nicht alle Vornamen erfasst.

Zudem würde das Institut schon irgendwann vorher auffliegen, wenn sie die Vornamensangaben nicht haben, wenn sie Meldungen bspw zum FKAustG oder die Meldung neu eröffneter Konten für den "Kontoabruf nach §93 AO" auf Basis des "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" von 2005 machen müssen.

Das eine "Institut mit den zwei Vornamensfeldern", das ich immer wieder erwähnt habe, ist da natürlich fein raus und kann jetzt den Ertrag des Investes in dieses technische Schmankerl nutzen, denn es kann beide Anforderungen erfüllen. Einen verkürzten Namen wie ihn der Kunde lesen will und den amtlich leigitimierten mit allem Klimbim. Natürlich darf der Kunde keinen frei erfundenen Namen wählen, es sei denn es handelt sich um einen bekannten Künstler, der seinen "allgemein bekannten" Künstlernamen da genannt haben will - damit sind wir aber auf einem schwammigen rechtlichen Boden, weil man das alles herleiten muss (das lass ich hier jetzt weg sonst ufert es endgültig aus)

Daher bin ich gespannt, ob @Sebastian noch für die von ihm in den Raum gestellten "für Banken eindeutige Vorgaben" zum Thema Erfassung der Namen nennen kann, denn ich kenne so eine explizite eindeutige Vorgabe dazu nicht. Die oben von mir grob verkürzt genannten Regeln jedenfalls sind nicht eindeutig.

Beste Grüße
Stefan

*in voller Pracht heißt das GWG "Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)"
Raimund Sichmann
Benutzer
Avatar
Geschlecht: keine Angabe
Beiträge: 8324
Dabei seit: 08 / 2002
Betreff:

Re: VoP - Kontobezeichnung: Musterschreiben

 · 
Gepostet: 14.10.2025 - 23:00 Uhr  ·  #26
Zitat geschrieben von Stefan193
"für Banken eindeutige Vorgaben" zum Thema Erfassung der Namen nennen kann, denn ich kenne so eine explizite eindeutige Vorgabe dazu nicht. Die oben von mir grob verkürzt genannten Regeln jedenfalls sind nicht eindeutig.
ihr müsst euch hier nicht zerfleischen. Es reicht ja, dass die internen Arbeitsanweisungen der Banken hier eindeutige Vorgaben stellen, die den Kram durchregeln und an die wirst du selten herankommen.
Ob das in "Vorauseilendem Gehorsam" (ein Lieblingsbegriff meines ehemaligen Kollegen) oder aufgrund Beanstandungen der internen Revision, irgendwelcher externer Prüfer oder der Geldwäschebeauftragten geschieht, spielt hier bei unserem Thema keine Rolle. Die Spielräume sind für einige Banken fast bei Null und andere riskieren halt mehr. #ISSO Am Ende werden Gerichte entscheiden, bei wem die Haftung lag.
Stefan193
Benutzer
Avatar
Geschlecht: keine Angabe
Beiträge: 258
Dabei seit: 09 / 2017
Betreff:

Re: VoP - Kontobezeichnung: Musterschreiben

 · 
Gepostet: 15.10.2025 - 10:59 Uhr  ·  #27
Hallo Raimund,
ist mir schon klar (ich musste wegen dem "vorauseilenden Gehorsam" grinsen, DEN kenne ich nur zu gut. Und auch die "trockenen Tücher" der ängstlichen Juristen).
Wegen genau diesem "Graufeld" an individuellen Einschätzungen und Risiko"appetit" (ein blödes Wort, aber wird offiziell verwendet) bei der Umsetzung in den Instituten kommt m.E. diese aktuelle Kakophonie zusammen und die Softwareentwickler müssen es ausbaden. Das war schon so als ich noch in Softwareprojekten in dem Konzern unterwegs war, da war eine der Hauptphasen abzustimmen, wie man die amtlichen "Vorgaben" auf diese und jene Fallkonstellation abbildet. Da war und ist es von Vorteil, einen Pragmatiker als juristischen Gegenüber zu haben. So bin ich auch letztlich zu meiner letzten beruflichen Station gekommen.

Gäbe es die behauptete womöglich sogar offizielle "eindeutige Vorgabe", dann hätten wir alle die Chance da reinzuschauen und zu sehen, was genau verlangt wird (was die Institute auch machen würden). Diese behauptete "Quelle" kenne ich nicht und hätte sie gerne gewusst und mir ein Bild daraus gemacht. Ich lass mir auch nicht gerne eine absolute Behauptung vorhalten, die der/die/dasjenige nicht belegen kann (aka Faktencheck), das stimmt. So bin ich halt und deshalb hab ich kurz skizziert, wie ich zu meiner Einschätzung komme.
Aber so wie es aussieht, ist es genau so interpretierbar wie ich befürchtete und zusammen mit den individuellen Erfassungs"unrundheiten" gibt das die aktuelle Situation.
Beste Grüße
Stefan
Gewählte Zitate für Mehrfachzitierung:   0