Zitat geschrieben von onlbanker
Aber an welcher Stelle kommt denn nach deiner Argumentationskette die grobe Fahrlässigkeit durch die Missachtung der Nutzungsbedingungen ins Spiel?
Das ist vielleicht dein Hauptproblem: Nur weil die Nutzungsbedingungen etc. missachtet werden, handelt der Kontoinhaber nicht automatisch fahrlässig bzgl. eines Schadens der beim Banking entsteht und vielleicht gar nichts mit den Nutzungsbedingungen zu tun hat.
Zitat geschrieben von onlbanker
Hat die nach deiner Theorie überhaupt eine Auswirkung? Ich meine, dann bräuchte die Bank keine Nutzungsbedingungen mit dem Teilnehmer vereinbaren, wenn das so wäre.
I.
Gehen wir es doch einmal für unseren Beispielsfall durch:
Kontoinhaber speichert PIN auf dem Rechner; Rechner wird mit Schadsoftware infiziert; als der Kontoinhaber eine Überweisung tätigt, schafft es der Hacker das Banking-Programm so zu manipulieren, dass eine ganz andere Überweisung zu Gunsten seines Kontos getätigt wird.
Für einen Schadensersatzanspruch der Bank nach § 675v II BGB wird folgendes benötigt:
1. Der Kontoinhaber muss seine Pflichten aus § 675l BGB oder aus den Nutzungsvereinbarungen verletzt haben.
Im Beispiel speichert der Kontoinhaber die PIN auf dem Rechner, obwohl das ihm durch die Nutzungsbedingungen verboten ist. Folglich hat er eine entsprechende Pflicht verletzt. (+)
2. Diese Pflichtverletzung müsste der Kontoinhaber verschuldet haben. Gemäß § 675v II BGB kommt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln in Betracht.
Hier ist festzustellen, dass der Kontoinhaber vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig die Pflichtverletzung begangen hat. (+)
3. Jedoch der entstandene Schaden für die Bank
durch die Pflichtverletzung entstanden sein:
a) Zwar ist generell der Bank ein Schaden entstanden, weil sie nach § 675u BGB den Kontostand des Kontoinhabers wiederherstellen muss und das Geld sich wohl auch nicht mehr vom "Hacker" wiederholen lässt. (+)
b) Allerdings ist der Schaden nicht durch die Pflichtverletzung des Kontoinhabers entstanden: Denn, dass er die PIN auf dem Rechner gespeichert hat, hat dem Hacker nicht ermöglicht eine Überweisung zu tätigen, da für eine Überweisung nicht nur die PIN, sondern auch eine TAN-Nummer benötigt wird.
Nur durch die Manipulation des Banking-Programms konnte der Hacker die Überweisung tätigen; dabei war es für den Überweisungsvorgang völlig unerheblich, ob der Kontoinhaber die PIN gespeichert hatte oder nicht, da der Hacker auch bei manueller Eingabe des PINs diesen über die Schadsoftware ausgelesen hätte.
Folglich war die Pflichtverletzung des Kontoinhabers (Speicherung des PINs) völlig unerheblich für die Entstehung des Schadens.
Der Schaden ist nicht durch die Pflichtverletzung des Kontoinhabers entstanden.
An dieser Stelle scheitert also der Anspruch der Bank: Die Bank hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 675v II BGB.
II.
Wenn wir uns ein Gegenbeispiel ansehen, wird es dir vielleicht klar:
Ein Kontoinhaber speichert sowohl PIN, als auch TAN-Nummern auf seinem Rechner. Ein "Hacker" liest die Daten durch Schadesoftware aus und tätigt eine Überweisung.
Auch in diesem Fall muss die Bank den Kontostand zunächst nach § 675u BGB wiederherstellen.
Sie hat aber hier ihrerseits einen Schadensersatzanspruch aus § 675v II BGB gegenüber dem Kontoinhaber.
Denn wenn wir hier § 675v II BGB wie oben durchprüfen, kommen wir bei Punkt 3b) zu einem anderen Ergebnis: Hier wurde die Überweisung ja gerade durch die Pflichtverletzung des Kontoinhabers erst ermöglicht. Hätte der Kontoinhaber die Nummern nicht gespeichert, hätte der Hacker die Daten nicht auslesen und somit keine Überweisung tätigen können.
Folglich ist hier der Schaden der Bank, gerade durch die Pflichtverletzung des Kontoinhabers entstanden.
Die Bank hätte in diesem Fall einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der getätigten Überweisung nach § 675v II BGB.
Einerseits besteht also gegen die Bank ein Anspruch auf Wiederherstellung des Kontostandes nach § 675u BGB, andererseits hat diese ihrerseits einen Anspruch gegen den Kontoinhaber nach § 675v II BGB auf Schadensersatz in Höhe des zu wiederherstellenden Betrages.
Die Bank kann also hier eine Aufrechnung der entsprechenden Ansprüche gegeneinander erklären, mit dem Ergebnis, dass kein Anspruch mehr gegen die Bank auf Wiederherstellung des Kontostandes nach § 675u BGB mehr besteht.
Der "Fehlbetrag" durch die Überweisung des "Hackers" bleibt also zu Lasten des Kontoinhabers in dem Gegenbeispiel bestehen.
III.
Wie du siehst, kommt es also entscheidend darauf an, ob der Schaden gerade durch die Pflichtverletzung entstanden ist. Es muss also eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehen.