Fortsetzung von Thread http://www.onlinebanking-forum…hp?p=91401
@Weinberg:
Du bist auf dem Holzweg. Bitte schau dir mal diesen Fall an: http://openjur.de/u/593953.html
Pass auf:
Das Ganze kannst du 1:1 auf die PIN anwenden.
Und ich gehe davon aus, dass die wissentliche Verletzung der Nutzungsbedingungen ebenfalls den Tatbestand des Verletzens der "erforderlichen Sorgfalt" erfüllt. Du hast dich schließlich durch Unterschrift verpflichtet, sie einzuhalten.
Und als subjektiven Umstand wird man wohl kaum akzeptieren, dass man die Bedingungen nicht kennt oder aus eigenem Ermessen (mit welcher Begründung auch immer) entschieden hat, seine Vertragspflichten zu verletzen.
Natürlich immer vorausgesetzt, dass das überhaupt in den Bedingungen so verankert ist.
Nein, das ist sie zu keinem Zeitpunkt. Geschädigter ist immer der Kontoinhaber.
Nein, Schadenersatzansprüche können nur Geschädigte haben. Und die Bank ist bei Onlinebanking Schäden niemals Geschädigte.
Nicht anwendbar für das, worüber wir hier sprechen.
@Weinberg:
Du bist auf dem Holzweg. Bitte schau dir mal diesen Fall an: http://openjur.de/u/593953.html
Zitat
Daher ist vorliegend von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen im Sinne des § 675u BGB auszugehen, so dass der Erstattungsanspruch der Klägerin infolge der Belastung ihres Kontos zunächst einmal bestand. Ebenfalls ergibt sich dieser Anspruch als vertraglicher aus Ziffer 2.3.1 der Überweisungsbedingungen, die insoweit in etwa der gesetzlichen Regelung entsprechen.
Zitat geschrieben von Weinberg
Bei einem unautorisierten Zahlungsvorgang habe ich erst einmal einen Erstattungsanspruch gegenüber der Bank und dies unabhängig davon, ob ich diesen Zahlungsvorgang verschuldet habe oder nicht: § 675u BGB
Pass auf:
Zitat
Die Klägerin hat in grob fahrlässiger Weise sowohl gegen ihre Pflichten aus § 675l BGB gemäß § 675v Abs. 2 Nr. 1 BGB, als auch gegen die vertraglichen Vereinbarungen im Sinne des § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB und Ziffer 10.2.1. (5) der Zugangsbedingungen verstoßen.
Zitat
Zu den Pflichten der Klägerin gemäß § 675l BGB gehört der Schutz von TAN vor unbefugtem Zugriff sowie die Meldung missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung der TAN an die Beklagte.
Zitat
Grobe Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wobei auch subjektive Umstände zu berücksichtigen sind (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 277 Rn. 5).
Das Ganze kannst du 1:1 auf die PIN anwenden.
Und ich gehe davon aus, dass die wissentliche Verletzung der Nutzungsbedingungen ebenfalls den Tatbestand des Verletzens der "erforderlichen Sorgfalt" erfüllt. Du hast dich schließlich durch Unterschrift verpflichtet, sie einzuhalten.
Und als subjektiven Umstand wird man wohl kaum akzeptieren, dass man die Bedingungen nicht kennt oder aus eigenem Ermessen (mit welcher Begründung auch immer) entschieden hat, seine Vertragspflichten zu verletzen.
Natürlich immer vorausgesetzt, dass das überhaupt in den Bedingungen so verankert ist.
Zitat geschrieben von Weinberg
Die Bank ist somit die Geschädigte.
Nein, das ist sie zu keinem Zeitpunkt. Geschädigter ist immer der Kontoinhaber.
Zitat geschrieben von Weinberg
Sie hat möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegenüber mir aus § 675v II BGB, wenn ich Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe (zum Beispiel Aufbewahrungspflichten).
Dabei ist sie jedoch beweispflichtig!
Dabei ist sie jedoch beweispflichtig!
Nein, Schadenersatzansprüche können nur Geschädigte haben. Und die Bank ist bei Onlinebanking Schäden niemals Geschädigte.
Zitat geschrieben von Weinberg
Beachte auch die Formulierung in § 675v II BGB. Daraus ist eindeutig zu entnehmen, dass der Schaden gerade durch die Pflichtverletzung entstanden sein muss.
Nicht anwendbar für das, worüber wir hier sprechen.