Was soll daran weltfremd sein? Wenn ich das Urteil mir durchlese, hat der Kläger verloren. Das Gericht hat nur festgestellt, dass die Sicherheit bei zwei Apps auf denselben Endgerät, durchaus anzuweifeln ist. Das ist auch völlig korrekt, denn eine wirklich sichere Kanaltrennung liegt nur dann vor, wenn dies durch unterschiedliche Hardware gewährleistet ist. Das ist auch keine neue Erkenntnis.
Sicherlich ist das viel Theoriekram, da in der Praxis das immer noch viel zu aufwendig ist solche Apps zu hacken. Deswegen ist es sicherheitstechnisch gesehen, zumindest so lange man alles auf dem Handy macht, auch völlig Banane ob das ein oder zwei Apps auf dem Gerät sind. Wenn das Handy kompromittiert ist, spielt es keine Rolle auf wie vielen Apps das verteilt ist.
In dem Fall sagt das Gericht aber selber das die Weitergabe der TANs per Telefon grob fahrlässig war. Spannend wird ein solches Urteil dann, wenn da Aussage gegen Aussage steht. Also eine Weitergabe an Dritte so nicht nachweisbar ist. Dann könnte das natürlich durchaus eine Rolle spielen, darauf zu verweisen, dass ein Angriff auf das Smartphone auch ein mögliches Szenario gespielt haben könnte und die Bank keine "echte" Gerätetrennung erzwungen hat.
Ob das so toll für den Endkunden ist, sei mal so dahingestellt. Ist halt wie mit den BGH-Urteil zu den Gebühren. Mit Pech verlieren da am Ende alle und man muss dann doch wieder mit einen TAN-Generator rumfrickeln oder hat kein Banking mehr auf dem Handy.