Zitat
1. Das sog. pushTAN-Verfahren, in dem die TAN auf dem Mobiltelefon in einem anderen Programm (App) angezeigt wird, als demjenigen, das den Bankzugang ebenfalls mittels auf demselben Smartphone installierter BankApp (SecureGo-App) vermittelt, weist ein erhöhtes Gefährdungspotential auf, da eine Verwendung nur noch zweier Apps auf einem Gerät statt Nutzung getrennter Kommunikationswege erfolgt; es liegt deshalb keine Authentifizierung aus wenigstens zwei voneinander unabhängigen Elementen i.S.v. § 1 Abs. 24 ZAG vor, weshalb die für die Annahme eines Anscheinsbeweises für die Autorisierung einer Zahlungsanweisung im Sinne von § 675w BGB erforderliche sehr hohe Sicherheit nicht bejaht werden kann.
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/JURE235009494
LG Heilbronn 6. Zivilkammer - Aktenzeichen: Bm 6 O 10/23
Hinweis:
es geht nicht um den individuellen Fall, dh. die weiteren Ausführungen in dem Urteil (Freigabe TAN per Telefon o.ä.).
Kommentar:
LG Heilbronn: Banking-App und pushTAN-App auf einem Handy ist unzureichend
https://www.dr-bahr.com/news/b…chend.html
https://www.ferner-alsdorf.de/…-unsicher/