§ 675r Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von
Kundenkennungen
(1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen Zahlungsvorgang
ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen
Kundenkennung auszuführen. Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675r.html