Zitat geschrieben von Nobel_Consult
Man kan die Sache aber auch anders handhaben. Ein kurzer Wink in Richtung der Justizare und schon ist eine Klausel denkbar, die Schadensersatzforderungen (an den Softwarehersteller) für den Fall vorsieht, dass ein Softwareprogramm die Möglichkeit bietet eine vertragswiedersprechende Handlung vorzunehmen.
Das ist imho nicht richtig. Eine Schadenersatzforderung kann nur gestellt werden, wenn zuvor ein Vertragsverhältnis bestanden hat. Ein Vertragsverhältnis kommt nur zwischen Bank und Kunde auf der einen und Kunden und Softwarehersteller auf der anderen Seite zustande. Da zwischen Produzenten und Bank kein Vertragsverhältnis besteht, kann der Hersteller auch nicht gegen die AGB der Banken verstossen. Eine Bank kann deshalb einen Softwarehersteller wegen einer TAN-Verwaltung nie verklagen.
Das Produkthaftungsgesetz ist in diesem Zusammenhang auch kein Argument, da es nur greift, wenn der Gebrauch des fehlerhaften Produktes Sachschäden anrichtet. Das heisst, die TAN-Verwaltung müsste fehlerhaft programmiert sein, was aber nicht der Fall ist. Der Fehler, der einen Mißbrauch von PIN/TAN ermöglicht, liegt beim Betriebssystem und nicht in der Onlinebaning-Software.
Zitat geschrieben von Nobel_Consult
Das Dillema ist doch, dass der Kunde keine Wahl hat. Entweder wird er vertragsbrüchig oder er nutzt wesentliche Teile einer Software nicht.
Der Kunde hat wirklich genügend Wahlmöglichkeiten. Ich kann Onlinebanking mit HBCI-Karte machen, über die Homepage der Bank gehen, eine Software mit PIN/TAN nutzen und dabei die TAN-Verwaltung wahlweise verwenden oder auch nicht. Welche Wahlmöglichkeiten soll es noch geben ? Darüber hinaus kann eine TAN-Verwaltung nicht als wesentlicher Bestandteil der Software bezeichnet werden. Da Überweisungen, Kontostandabfragen, usw. auch ohne TAN-Verwaltung funktionieren, ist diese definitiv kein wesentlicher Bestandteil.
Zitat geschrieben von Nobel_Consult
Welche berechtigten Einwände kann es geben, wenn zahlende Kunden auf Risiken und Taschen aufmerksam gemacht werden?
Also zunächst mal zu den Risiken. Die Verbraucher werden doch sogar schon bei Vertragsabschluss mit Hilfe der AGBs auf das Risiko aufmerksam gemacht. Es kann eigentlich kein Bankkunde behaupten, er habe nichts davon gewusst. Das ist ja auch Sinn und Zweck der Bedingungen. Die Formulierung, die unter Umständen an den AGBs noch kritisiert werden könnte, ist dem Wunsch eines jeden Kaufmanns geschuldet, sein Haftungsrisiko zu begrenzen (s.
http://www.onlinebanking-forum…php?t=4484). Das mit dem Taschen sollest Du nochmal genauer erklären. Meinst Du Handtaschen oder den Taschen-Verlag ?
Ein Hinweis an "Nobel_consult" sei noch erlaubt: Du hast den Thread "AGB´s der Geldinstitute wie auslegen?" begonnen und einen Tag später das Thema in diesem Thread erneut ausgebreitet. Ich bin überzeugt, dass Du deshalb auch keine anderen Antworten bekommen wirst.
Zitat geschrieben von Nobel_Consult
Bei lebensnaher Betrachtung kann man hier nicht ohne Emotionen zu berühren sich zum Thema "Bankingsoftware" einlassen.
Dann solltest Du in Deinen Postings auch nicht immer wieder von "Beleidigungen, Cyberstalking, Schämkritik und verbalem Mobbing" reden. Deine Formulierung ist nicht gerade geeignet, Emotionen zu vermeiden.