Angaben in der Umsatzanzeige

Kontoinhaber und IBAN

 
creasot
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Angaben in der Umsatzanzeige

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Gepostet: 08.12.2015 - 17:33 Uhr  ·  #1
Neuerdings wird ein PC-Ausdruck als Spendennachweis in bestimmten Fällen anerkannt. http://www.haufe.de/finance/fi…49870.html
Allerdings beinhaltet die Umsatzanzeige (öffnet sich bei Doppelklick auf den Umsatz) keine Angaben über den Kontoinhaber und seine IBAN-Nummer, was den Ausdruck für steuerliche Zwecke wertlos macht. Ich vermute, dass es kein besonderer Aufwand wäre, diese Anzeige zu programmieren, zumal es sich um Stammdaten handelt. Ob Sie das glauben oder nicht: Ich musste extra eine Testversion von WinData installieren und Umsätze nochmals abrufen, um sie mit meinem Namen und IBAN für Finanzamt auszudrucken.
msa
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Re: Angaben in der Umsatzanzeige

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Gepostet: 08.12.2015 - 20:12 Uhr  ·  #2
Irgendwie kann ich Dir da nicht folgen. Wenn ich auf einen Umsatz doppelklicke, dann öffnet sich eine Bildschirm-Detailanzeige dieses Umsatzes. In diesem sind die von Dir genannten Angaben nicht enthalten. Muß auch nicht, denn die Bildschirmanzeige braucht man ja nur selbst. Wenn man dann allerdings mit dem im Detailfenster unten links enthaltenen Drucksymbol einen Ausdruck erstellt (ggf. auch nur Druckvorschau), dann ist auf dem DIN A4 Ausdruck alles enthalten: Kontoname, IBAN, Kontonummer, BLZ, Kontoinhaber, Datum, Betrag, Empfänger und Details zur Buchung wie Verwendungszweck und IBAN des Empfängers. Mehr Daten gibt's eigentlich nicht für einen Umsatz.

Wie hast Du Deinen Ausdruck erstellt? Hast Du die aktuelle Version Build 6.0.4.5756 im Einsatz?
creasot
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Re: Angaben in der Umsatzanzeige

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Gepostet: 08.12.2015 - 21:43 Uhr  ·  #3
Ja, stimmt. Der Ausdruck hat die Angaben natürlich. Ich weiß aber nicht, ob das vom Finanzamt so anerkannt wird. Die Screenshots gelten auf jeden Fall, das weiß ich sogar aus eigener Erfahrung. Aber OK, auch das mit einem "normalen" Ausdruck kann man ja doch zumindest probieren.
infoman
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Re: Angaben in der Umsatzanzeige

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Gepostet: 09.12.2015 - 09:39 Uhr  ·  #4
Zitat geschrieben von creasot
Die Screenshots gelten auf jeden Fall, das weiß ich sogar aus eigener Erfahrung.

das kommt ganz auf den Sachbearbeiter drauf an und die Höhe/Umstände.
Es kann durchaus sein, dass ein Software-screenshot nicht ausreicht, aber eine screenshot der Webbanking-Oberfläche - da hier Logo/Layout usw. ersichtlich ist.

andere bspw. wollen den korrekten SEPA Purpose Codes sehen - CHAR
... und wiederum andere Sachbearbeiter wissen garnicht was das ist

zukünftig soll es ja einfacher werden - http://www.spiegel.de/wirtscha…66550.html
wobei bis dahin noch einiges an Ideen kommen wird :D
msa
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Re: Angaben in der Umsatzanzeige

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Gepostet: 09.12.2015 - 10:31 Uhr  ·  #5
Ein Screenshot ist "mehr wert" als ein "normaler Ausdruck" - das kann auch nur wieder Finanzbeamten einfallen - wenn es denn wirklich so wäre - was ich nicht so recht glauben kann. Sämtliche selbst erstellten Belege sind beliebig herzustellen, also zu fälschen - insofern macht das eh keinerlei Unterschied. Und: Auch Papierkontoauszüge sind im Prinzip mit Layoutprogramm und Farbdrucker problemlos selbst herzustellen - und das merkt jahrelang keiner. Wir hatten schon vor etwa 10 Jahren in München einen Fall, wo eine Inhaberin einer Hausverwaltung Kontoauszüge für Konten von (nicht wenigen!) Wohnungseigentümergemeinschaften mit dem Farbdrucker selbst hergestellt hat - mit Inhalten, wie sie zu Ihrer Buchhaltung gepaßt haben - aus denen man nicht ihre "Privatentnahmen" sehen konnte. Dies ging erstaunlicher Weise mehrere Jahre lang gut! Die betroffenen Eigentümergemeinschaften wurden nur irgendwann über völlig andere Vorgänge stutzig und bei darauf folgenden eingehenderen Prüfungen flog das Ganze dann auf...
infoman
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Re: Angaben in der Umsatzanzeige

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Gepostet: 09.12.2015 - 13:12 Uhr  ·  #6
"digital/papierlos" ist ständig im Fluss
was heute noch gefordert wird, ist morgen kein Thema mehr - war doch bei den zwingend notwendigen Signaturen in eRechnungen das gleiche. (oder was in einer ZUGFeRD-Datei zählt, die xml oder der Print)

in Sachen eKontoauszüge das gleiche, die VR /Sparkassen schreiben idR auf deren Pages:
Zitat
Anerkennung durch Finanzämter: Auch das Finanzamt erkennt mittlerweile Online-Kontoauszüge von Konto-Inhabern an, die nicht buchführungspflichtig sind. Bewahren Sie Ihre Kontoauszüge beispielsweise als Beleg für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Spenden auf. Im Normalfall genügt hier ein Ausdruck des elektronischen Kontoauszuges.
Für buchführungspflichtige Steuerzahler (z. B. Unternehmen) gelten strengere Vorschriften. Die Behörden behalten sich hier eine Einzelfall-Prüfung zur steuerrechtlichen Anerkennung des elektronischen Kontoauszuges vor.

Zitat
Wird der elektronische Kontoauszug vom Finanzamt anerkannt?
Der elektronische Kontoauszug ist für Privatpersonen steuerlich anerkannt.
Als buchführungspflichtiger Steuerzahler klären Sie vorher mit Ihrem Finanzamt, ob die Vorlage von papiergebundenen Kontoauszügen von Ihnen verlangt wird.


und dann gibt es noch kurzzeitige Gesetztesänderungen/Ausnahmen und vereinfachte Verwaltungsregelungen/allgemeine Weisungen
https://www.bundesfinanzminist…-PM37.html
Zitat
Auch für Geldspenden über 200 Euro genügt vom 1. August 2015 bis Ende 2016 ein vereinfachter Spendennachweis.

http://www.haufe.de/finance/fi…49870.html

//edit:
Zitat
Bereits ab 2017 entfällt die Pflicht zur Vorlage von Belegen: Die müssen zwar aufgehoben, aber nicht mit der Steuererklärung abgegeben werden.

http://www.heise.de/newsticker…38507.html
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