Zitat
Der BGH hat klargestellt, dass Banken und Sparkassen keine Verwahrentgelte für Guthaben auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben dürfen. Das würde nämlich den Charakter der Einlagen, die neben einer Verwahrung auch Anlage- und Sparzwecke verfolgen, verändern. Die Negativzinsen hielten hier einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie Verbraucher unangemessen benachteiligten (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Wer Negativzinsen für Guthaben auf Spar- und Tagesgeldkonten gezahlt hat, muss die Beträge deshalb selbst bei seiner Bank zurückfordern.
https://www.lto.de/recht/nachr…ahrentgelt