Gesetzliche Plicht die Daten zu Versionieren?

 
muller000
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Gesetzliche Plicht die Daten zu Versionieren?

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Gepostet: 22.10.2013 - 08:09 Uhr  ·  #1
Guten Morgen Community,

Wenn sich ein Mandat ändert zum Beispiel bei einer Adress änderung des Debitor, bin ich verplichtet die alten Informationen (in diesem fall die alte Adresse) aufzubewahren?

Gruss
Muller000
spkolpe
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Re: Gesetzliche Plicht die Daten zu Versionieren?

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Gepostet: 22.10.2013 - 08:57 Uhr  ·  #2
Die alten Mandatsdaten stehen ja im Mandat drin, das der Zahlungspflichtige unterschrieben hat. Das wirftst du doch eh nicht weg. Aber davon abgesehen ist die Anschrift des ZP inzwischen keine Pflichtangabe mehr. Somit ist eine Adressänderung nicht gleich eine Mandatsänderung. Wenn sich hingegen die Bankverbindung ändert, solltest du das alte Mandat zusammen mit der schriftlichen Änderungsmitteilung durch den ZP zusammen aufbewahren.
Holger Fischer
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Re: Gesetzliche Plicht die Daten zu Versionieren?

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Gepostet: 22.10.2013 - 20:22 Uhr  ·  #3
Hallo Muller,

meiner ganz persönlichen Meinung nach gehört die Aufbewahrung aller relevanten Dokumente min während der Laufzeit/Gültigkeit des Mandats zur Sorgfaltspflicht. Ich würde das nicht anders handhaben, wie andere geschäftliche Dokumente.

Viele Grüße

Holger
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