Rücklastschrift beim 2-ten mal überhöht abgebucht

 
Neuling
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Rücklastschrift beim 2-ten mal überhöht abgebucht

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Gepostet: 01.07.2017 - 11:28 Uhr  ·  #1
Hallo,

bei Rossmann wurde mir wegen fehlender Deckung 16,93 € zurück gebucht. Als ich von der Bank wegen der unzureichenden Deckung einen Brief bekommen habe setzte ich mich direkt daran den Betrag von einer anderen Bank zu Überweisen mit haargenau dem Verwendungszweck der angegeben war. Gleichzeitig zog Rossmann erneut das Geld ein aber diesmal mit 29,95 €. Was mich jetzt interessiert ist: Darf jemand der von mir die Erlaubnis einer Lastschrift über einen bestimmten Betrag hat ohne mich zu fragen das 2-te mal überhaupt mehr abbuchen ohne mir die Chance zu lassen es wieder auszugleichen. Normal muss man über so etwas doch eine Rechnung bekommen oder liege ich da falsch in dieser Sache? Leider ist die Hotline von Rossmann dauerbelegt oder man wird weggedrückt.
msa
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Re: Rücklastschrift beim 2-ten mal überhöht abgebucht

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Gepostet: 01.07.2017 - 14:44 Uhr  ·  #2
Dadurch, dass die Lastschrift nicht eingelöst wurde weil Dein Konto nicht gedeckt war, hattest Du Dich ja bereits vertragswidrig verhalten. In dem Moment waren auch schon Rücklastschriftgebühren der beteilgten Bank(en) angefallen, die Du zu tragen hast. Auch bin ich mir recht sicher, daß in den Bedingungen, die Du durch nutzung der Kartenzahlung akzeptiert hast, eine Bearbeitungsgebühr für diesen Fall vorgesehen ist. Ich gehe mal davon aus, dass große Händler extra Personal haben müssen, die den Sonderaufwand abarbeiten müssen, den nicht vertragstreue Kunden verursachen. Auch steht in den Bedingungen sicher drin, dass ein weiteres Mal versucht wird, das abzubuchen. Hinter solchen vermeintlich "simplen" Dingen wie einer Kartenzahlung stecken seitenweise Sonderbedingungen, in den das alles fein säuberlich geregelt ist. Diese solltest Du Dir besorgen und studieren, das beantwortet dann Deine Fragen.

Einfach den Betrag in "richtige" Höhe zu überweisen ist somit definitiv nicht ausreichend und behebt den inzwischen "existierenden Schaden" nicht. Und was diese Rechnung betrifft, die Du gerne hättest (die sicher nicht nötig ist, weil pauschale Bearbeitungsgebühren vereinbart sind): Der Händler hat keine Adresse von Dir und kann Dir nicht mal wenn er wollte eine Rechnung schicken. Diese Daten könnte er - natürilch gegen weitere Auskunftsgebühren - von Deiner Bank anfordern. Auch hiermit hasts Du Dich natürlich mit Nutzung des Zahlungsverfahrens einverstanden erklärt. Diese Anforderung mit erzeugung weiterer Kosten wird dann aber erst später gemacht, sofern ein Mahnbescheid und ggf. Weiteres nötig ist...
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Re: Rücklastschrift beim 2-ten mal überhöht abgebucht

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Gepostet: 01.07.2017 - 18:27 Uhr  ·  #3
Die im Kartenbereich üblichen Adressauskunftskosten lagen früher so bei 30,00 Euro oder mehr.
Eigentlich ist die zweite Abbuchung im Sinne aller Beteiligten, bevor der rechtliche Weg beschritten wird. Einige Netzbetreiber nennen das übrigens "Hoffnungslauf", weil es ja ebenfalls keine Garantie für Deckung gibt.
Die üblichen Gebühren für die PIN-gesicherte und garantierte Buchungen liegt heutzutage in Höhe von 0,2% des Umsatzes, keine 4 Cent, da würde sowas gar nicht passieren...
Gruß
Raimund
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Re: Rücklastschrift beim 2-ten mal überhöht abgebucht

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Gepostet: 02.07.2017 - 19:05 Uhr  ·  #4
Hallo Hotte,

Du hast Rossmann das Mandat erteilt den fälligen Betrag einzuziehen. Vermutlich per ELV (Karte mit Lastschrift). Vermutlich hast Du dabei auch unetrschrieben, dass die erneut abbuchen dürfen. Als der Betrag zurückgebucht wurde ist Rossmann ein Schaden entstanden 1. interne Aufwände für das erneute Inkasso (vorher vollautomatisch, anschliessend vermutlich unter manueller Beteiligung) 2. vermutlich sind auch Rossmann Rücklastschriftentgelte in Rechnung gestellt worden..
Vo daher sieht das alles ordnungsgemäß aus -ohne Wertung über Höhe und Moral

Viele Grüße

Holger
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