Muß ein FTAM-Teilnehmer auch Kontovollmacht haben?

 
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Muß ein FTAM-Teilnehmer auch Kontovollmacht haben?

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Gepostet: 28.07.2004 - 06:35 Uhr  ·  #1
Hi,

muß ein FTAM-Teilnehmer (E,A,B,N) auch gleichzeit Kontovollmacht haben.

Das wird recht unterschiedlich gesehen. Die einen machen es die anderen nicht. Klar ist dass die Telnehmer legitimiert werden müssen. $24 KWG für E,A,B Teilnehmer auf jeden Fall gilt und bei N Teilnehmern man dies kontrovers sieht.

Wie wird bei euch so verfahren und lasst ihr vieleicht noch eigenentwickelte Zusatzvereinbarungen unterschreiben wenn Ihr Teilnehmer ohne Kontovollmacht zulasst?

Gruß
Manfred
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Re: Muß ein FTAM-Teilnehmer auch Kontovollmacht haben?

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Gepostet: 28.07.2004 - 08:12 Uhr  ·  #2
Hallo,

bei der uns muss der Teilnehmer nicht unbedingt auf der Unterschriftenkarte stehen, also es können auch abweichende Regelungen gelten.

Wenn dies der Fall ist, dann steht dieser Teilnehmer im Electronic-Banking-Vertrag (für alle Verfahren analog = entweder PIN/TAN, HBCI oder FTAM) und wird auch in unserem System als HB-Berechtigung (Homebanking) eingeschlüsselt.

Dieser muss sich persönlich oder per Post-Ident mit Hinterlegung der PA-Kopie legitimieren, da auch ein separater Adress-Satz im System angelegt wird.
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Re: Muß ein FTAM-Teilnehmer auch Kontovollmacht haben?

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Gepostet: 28.07.2004 - 08:55 Uhr  ·  #3
Hallo Manni,

bei uns hat die Innenrevision entschieden, dass der FTAM-Teilnehmer - unabhängig von der EU-Klasse - auch auf der U-Karte stehen muss.
Selbiges gilt für die Teilnehmer bei FinTS/PinTan und Chipkarte.

Gruß

Michael
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Re: Muß ein FTAM-Teilnehmer auch Kontovollmacht haben?

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Gepostet: 28.07.2004 - 11:07 Uhr  ·  #4
Hallo,

der Teilnehmer MUSS mit auf der Unterschriftenkarten stehen!!!!

Cu


Michael
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Re: Muß ein FTAM-Teilnehmer auch Kontovollmacht haben?

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Gepostet: 28.07.2004 - 11:36 Uhr  ·  #5
Die N-Berechtigung ist immer ein großer Streitpunkt zwischen uns und der Innenrevision.

Dies ist ja quasi nur eine Botenfunktion und ein Bote, der Überweisungen bringt oder Kontoauszüge mitnimmt, steht auch nicht auf der U-Karte.

Bei uns muss aber jeder Teilnehmer legitimiert sein, da er im System erfasst wird und dort eine Legitimation zwingend vorgeschrieben ist.

Gruß ELDI-Man
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Re: Muß ein FTAM-Teilnehmer auch Kontovollmacht haben?

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Gepostet: 28.07.2004 - 13:47 Uhr  ·  #6
Hallo nochmals,

bei uns ist halt nur der Unterschied, dass der jeweilige nicht auf der Unterschriftenkarte mit drauf steht. Die Legitimierung und Einschlüsselung im System erfolgt ja trotzdem, unabhängig von der Unterschriftenkarte.
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Re: Muß ein FTAM-Teilnehmer auch Kontovollmacht haben?

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Gepostet: 28.07.2004 - 14:46 Uhr  ·  #7
Zitat geschrieben von Testerin
Hallo nochmals,

bei uns ist halt nur der Unterschied, dass der jeweilige nicht auf der Unterschriftenkarte mit drauf steht. Die Legitimierung und Einschlüsselung im System erfolgt ja trotzdem, unabhängig von der Unterschriftenkarte.


So handhaben wir es auch, die Berechtigung ist über eine Sondervereinbarung geregelt und der Verfügungsberechtigte legitimiert.

N-Berechtigungen werden dabei nicht berücksichtigt und werden als reine Botenfunktionen gesehen. Kenne sogar Fälle bei Kunden vor Ort, da hat die Bank einen Kunden "Buchhaltung" mit N-Berechtigung hinterlegt und wie will man die legitimieren.
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Re: Muß ein FTAM-Teilnehmer auch Kontovollmacht haben?

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Gepostet: 28.07.2004 - 15:14 Uhr  ·  #8
Zitat geschrieben von Stoney
[Kenne sogar Fälle bei Kunden vor Ort, da hat die Bank einen Kunden "Buchhaltung" mit N-Berechtigung hinterlegt und wie will man die legitimieren.


Sowas geht bei uns im System gar nicht. Hinter jeden FTAM-Teilnehmer muss eine natürliche Person stehen, die im OSP erfasst ist.
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Re: Muß ein FTAM-Teilnehmer auch Kontovollmacht haben?

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Gepostet: 28.07.2004 - 15:15 Uhr  ·  #9
Zitat geschrieben von Stoney
Kenne sogar Fälle bei Kunden vor Ort, da hat die Bank einen Kunden "Buchhaltung" mit N-Berechtigung hinterlegt und wie will man die legitimieren.


Sowas geht bei uns im System gar nicht. Hinter jeden FTAM-Teilnehmer muss eine natürliche Person stehen, die im OSP erfasst ist.
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Re: Muß ein FTAM-Teilnehmer auch Kontovollmacht haben?

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Gepostet: 28.07.2004 - 20:11 Uhr  ·  #10
Kontovollmacht ist rein technisch gesehen nicht nötig, allerdings kann es von Kreditinstitut zu Kreditinstitut verschieden sein.

Bei uns ist keine Berechtigung nötig, aber wie man liest gibt es da wohl Unterschiede.
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FTAM-Kontovollmacht

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Gepostet: 29.07.2004 - 09:55 Uhr  ·  #11
Hallo,

der Nutzer muss auf jeden Fall legitimiert (§ 154 AO) und im OSPlus (Sparkassen) erfasst sein.
Eine Unterschriftsberechtigung im Sinne Kontovollmacht ist nicht erforderlich und kann vom Kontoinhaber auch nicht gewollt sein. Mit einer kompletten Kontovollmacht gem. Girovertrag würde er beispielsweise damit seiner Buchhaltung eine viel weitergehende Kompetenz einräumen (Bargeldverfügung etc.).

Gruß
Elmar
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Re: Muß ein FTAM-Teilnehmer auch Kontovollmacht haben?

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Gepostet: 29.07.2004 - 16:04 Uhr  ·  #12
Also meiner Meinung nach bezieht sich §154 AO und ich glaub §14 KWG nur auf Nutzer mit einer Verfügungsvollmacht. Nutzer mit N-Berechtigung haben aber ja keine Verfügungsvollmacht, sondern nur Botenfunktion und tauchen zum Beispiel bei uns im normalen Kundensystem nicht auf.
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Re: Muß ein FTAM-Teilnehmer auch Kontovollmacht haben?

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Gepostet: 30.07.2004 - 10:14 Uhr  ·  #13
moin,

bei uns müssen alle eb-verfügungsberechtigten außer die n-berechtigten auch eine reale kontovollmacht besitzen. außerdem müssen sie sich legititmieren und wir brauchen zwingend einen stammsatz bei der finanzit.

bis denn dann

der don 8)
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Re: Muß ein FTAM-Teilnehmer auch Kontovollmacht haben?

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Gepostet: 30.07.2004 - 10:30 Uhr  ·  #14
Hallo,

genau so ist es! Nicht umsonst haben so viele Banken massig damit zu tun die Sachen umzustellen!

Cu

Michael
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Re: Muß ein FTAM-Teilnehmer auch Kontovollmacht haben?

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Gepostet: 30.07.2004 - 10:49 Uhr  ·  #15
Hallo,

bei uns ist es noch nicht zwingend erforderlich, daß die User Kontovollmacht haben.
Die Legitimation müssen wir aber trotzdem haben.
Da aber die Genossen vor Ort und auch viele andere Institute die Vollmacht fordern, versuche ich immer die FTAM-Berechtigten auch auf die Unterschriftskarte zu bekommen.
Ist im allgemeinen kein Problem, aber Ausnahmen bestätigen hier halt auch die Regel. :roll:

CU

Frank
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Muß ein FTAM-Teilnehmer auch Kontovollmacht haben?

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Gepostet: 30.07.2004 - 18:59 Uhr  ·  #16
Hi,

also bei unser örtlicher Mitbewerber, eine Volksbank mit eigenem Bankrechner, kann man auch Pseudo-Teilnehmer bekommen (zB. Buchhaltung, Fibu, etc.).

Legitimation, Ausweiskopie, EDV-Daten im Bankrechner = alles klar und logisch / ABER!

Wird im KISS oder OSPLUS eine ELKO-Teilnehmer besonders verrollt?
Die gespeicherten ELKO-Teilnehmer sind doch nicht Bestandteil der GWG Meldungen nach §24c KWG. Habt ihr da eine besondere Kontorolle geschaffen?
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Re: Muß ein FTAM-Teilnehmer auch Kontovollmacht haben?

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Gepostet: 31.07.2004 - 11:45 Uhr  ·  #17
Onlinverfügungsberechtigungen ohne Girokontovollmacht nicht möglich (FTAM, PIN/TAN, HBCI-Karte)

Es gibt zwei Gründe hierfür:

1.) Die rechtlichen Grundlagen im Bereich Zahlungsverkehr sind in den Geschäftsbedingungen für das Girokonto enthalten, die sich ja immer wieder ändern. Im Schadensfall (Überweisungsverkehr, fehlt die Rechtsgrundlage, wenn für den Verfügungsberechtigen keine Girovollmacht besteht).

2.) Die notwendig der Girokontovollmacht ergibt sich aus der Abgabeordnung (Absatz 2, Er hat sicherzustellen, dass.....).

§ 154

Kontenwahrheit
(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.

(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Er hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist.

(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.


Diese Auskunftsregelung wurde bereits Anfang der 90er Jahre eingeführt.

Bei Sparkassen der Sparkassen-Informatik erfolgt diese Abfrage über den verschlüsselten Bevollmächtigten (aus diesem Grund ist die Girovollmacht notwendig).

Die Einführung dieser Auskunftspflicht in den 90er Jahren hat nicht die Altverträge mit eingeschlossen.

Eine Verfügungsberechtigung per FTAM, HBCI-Karte oder PIN/TAN ist aus diesem Grund ohne Kontovollmacht nicht möglich.


Bereitstellung von Kontoinformationen (N Vollmacht)

Es sollte der §24 des KWG beachtet werden (siehe unten). Für Sparkassen die den Elko-Host nutzen kann ich das Thema nicht beurteilen (automatische Meldung per Erfassung N Vollmacht).

Die N-Vollmacht für IB, FinTS Karte und FinTS PIN-Tan ist ebenfalls möglich. Bei diesen Sicherheitsmedien wird der § 24 nicht durch die Anlage des HBCI-Vertrags erfüllt.

Für die Sparkassen der Sparkassen-Informatik wurde ein Zusatzfeld bei der Erfassung eines Onlinevertrages geschaffen (HBCI-Vertrag). Dieses Feld kann durch die Sparkasse individuell bestückt werden.Das Feld deckt jedoch die Erfassung in der Datei (§24) nicht ab und dient nur zur Auswertung der manuellen Erfassung.

Grüße aus Württemberg
Peter


§ 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

(1) Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in der unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:

die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung, der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten).

Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen. Die Daten sind nach Ablauf von drei Jahren nach der Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. Im Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach Ablauf von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensatzes zu löschen. Das Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten aus der Datei nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten Verfahren automatisiert abrufen kann. Es hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen.
(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt.
(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erforderlich ist, der für die Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach dem Außenwirtschaftsgesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit dies für die Erfüllung ihrer sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einschränkung von Wirtschafts- oder Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist.

Die Bundesanstalt hat die in den Dateien gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abzurufen und sie an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle. Die Bundesanstalt darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausländischen Stellen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes erteilen. § 9 Abs. 1 Satz 5, 6 und Abs. 2 gilt entsprechend. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
(4) Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgeführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.
(5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich sind. Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.
(6) Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren zulassen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten für Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut im Sinne der Absätze 1, 5 und 6.
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