Zitat geschrieben von problem7
war eine bekanntmachung vom 01.02.2008, ob's schon was neueres dazu gibt weiß ich spontan nicht.
gibt es:
https://
www.a-i3.org/component/option,…249/id,50/
Urteil: Eingabe mehrerer TAN auf Phishing-Seite nicht grob fahrlässig
Das Landgericht Berlin nimmt in einem kürzlich bekannt gewordenen
Urteil zur Haftung des Bankkunden Stellung. Eine Bankkundin war auf
eine Phishing-Seite hereingefallen, die der Home-Banking-Seite ihrer
Hausbank zum Verwechseln ähnlich nachempfunden war und hatte nach
Aufforderung vier unverbrauchte Transaktionsnummern (TAN) eingegeben.
Wenig später veranlassten Unbekannte, dass von ihrem Konto insgesamt
14.500,- Euro ins Ausland transferiert wurden. Der Versuch, das Geld
mittels Rückbuchung zurückzuleiten, schlug fehl. Die Bank verweigerte
eine Erstattung des Geldes mit der Begründung, sie habe ihre Kunden
schon seit Monaten vor solchen Phishing-Seiten gewarnt. Die Kundin habe
die Abbuchungen daher zu vertreten, da sie diese durch sorglosen Umgang
mit PIN und TAN grob fahrlässig überhaupt erst ermöglicht habe. Das LG
Berlin beurteilte die Sache anders und entschied, dass beide Seiten ein
Verschulden trifft: Will die Bank ihren Kunden zur Pflicht machen, die
von ihr veröffentlichten Warnhinweise stets zur Kenntnis zu nehmen und
zu beachten, so müsse sie dies vertraglich vereinbaren. Gleiches gelte
auch für die seitens der Bank aufgestellten Regeln zum Umgang mit den
TAN durch die Bankkunden. Da die Bank dies unterlassen hat, habe sie
„die irrtümliche Annahme der Klägerin mit heraufbeschworen, das
Verfahren zur Freigabe einer versehentlich falsch eingegebenen PIN sei
von der Bank dergestalt verändert worden, dass mehrere TAN einzugeben
seien“. Der Bankkundin falle hingegen das Verschulden zur Last, „in
fahrlässiger Weise die ihr im Rahmen des online-Banking obliegenden
Sorgfaltspflichten verletzt“ zu haben, „als sie der Aufforderung
folgte, die Eingabe der PIN mit vier TAN zu bestätigen“. Nach Abwägung
der gegenseitigen Verursachungsbeiträge kam das Gericht zu dem
Ergebnis, dass die Bank 90 und die Kundin 10 Prozent des entstandenen
Schadens zu tragen hätten.
LG Berlin, Urt.v. 11.08.2009, Az. 37 O 4/09
Das Urteil können Sie im Volltext über unsere Urteilsdatenbank abrufen
unter:
https://www.a-i3.org/content/view/1717/230/
eine gute Woche, wünscht,
Gerd
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