Ja, die deutsche Rechtsprechung geht immer vom Horizont des Täters aus.
Viele Onlinebankingprogramme ermöglichen die Speicherung von TAN's und PIN's. Wie soll ein absolut unbedarfter Mensch heutzutage noch diese Dinge unterscheiden können? Und dann auch noch mit Sprachschwäche. Dumm nur, dass wieder die Bank blechen soll. Die kann am wenigsten dafür. Man sollte für soetwas eine Onlinebankingversicherung erfinden.
Insofern empfinde ich zwar das Urteil als absolut falsches Zeichen aber ich kann es aus Sicht des Kunden nachvollziehen.
Den letzten Satz finde ich allerdings auch daneben.
Zitat
Die Bank hätte selbst dafür sorgen müssen, "dass ihre Kunden vor entsprechenden Manipulationsversuchen Dritter umfassend gewarnt werden."
Um was soll sich die Bank noch alles kümmern? Soll sie auch Sprachkurse abhalten?