gibt es verbindliche Vorgaben zum Kontoinhaber

 
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gibt es verbindliche Vorgaben zum Kontoinhaber

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Gepostet: 31.03.2014 - 21:43 Uhr  ·  #1
die Banken/Kunden sind bei den "Bezeichnungen" der Kontoinhabern im Wege von Lastschriften/Abbuchungen oä. immer einfallsreicher.

a.) SWT GmbH
hier handelt es sich nicht um die www.swt.de oder www.swt-gmbh.de o.ä.
... hinter dieser Bezeichnung verbirgt sich bspw. die Stadtwerke Tübingen GmbH

b.) vielen Dank für Ihren Einkauf, xxx
dies ist nicht im Verwendungszweck oä. sondern als "Kontoinhaber" angegeben

c.) XYZ* GmbH, Frankfurt, Parkalle x (beispielhaft)
*=stark verkürzt und komplette Adresse

Fakt ist, dass die Firmenbezeichnungen in keinsterweise mit denen im Handelsregister übereinstimmen.


Frage: gibt es keine entsprechende Vorgaben, das Kontoinhaber mit genauer Firmenbezeichnung (bspw. lt. HR) eingetragen/auftreten müssen?
msa
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Re: gibt es verbindliche Vorgaben zum Kontoinhaber

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Gepostet: 31.03.2014 - 21:51 Uhr  ·  #2
Das wird wohl von Bank zu Bank sehr unterschiedlich sein! Es gibt Banken, die bestehen bei z.b. Privatkunden darauf, sämtliche Vornamen (soweit es ins Feld paßt) in die Kontobezeichnung aufzunehmen, andere geben das rein, was man ihnen sagt. Ich habe im Kundenkreis einen Fall eines Herren, der allenthalben seit 50 Jahren nur als Manfred Huber bekannt ist. Auf seinem Ausweis steht aber Franz Xaver Alois Manfred Huber. Eine bestimmte Bank (VR-Schiene) hat darauf bestanden, das genau so in die Kontobezeichnung zu schreiben - was jetzt bei UWs ständig zu Mißverständnissen führt. Auch den Manfred vorne hinsetzen wollte man nicht um's Verrecken - weil auf den neuen Personalausweisen eine Unterstreichung des Rufnamens technisch nicht möglich ist und deswegen nicht gemacht wird und deswegen der Rufname nicht erkennbar für die Bank ist!!! Konten des Herren bei div. Sparkassen hingegen funktionieren problemlos, bei den Sparkassen lautet die Kontobezeichnung einfach Manfred Huber. Da gabs auch keinerlei Diskussionen...

Diese kreativen Absenderbezeichnungen wie "Vielen Dank, Ihr XXX" stammen meiner Ansicht nach aber auch nicht aus den Kontostammdaten der Bank, sondern aus dem Absenderfeld der Einreichungsdatei. Wir haben hier mal die Diskussion gehabt, ob die Eintragungen in den entsprechenden Feldern etwas bewirken, und kamen zu dem Schluss, dass die - wieder abhängig von der Bank - tatsächlich übernommen und nicht immer zwangsweise mit den Daten aus dem Kontostamm überschrieben werden (was ich zuerst angenommen hatte).
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Re: gibt es verbindliche Vorgaben zum Kontoinhaber

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Gepostet: 01.04.2014 - 01:09 Uhr  ·  #3
Irgendwann wird der Manfred auch bei der Sparkasse ein Problem haben. Der Übeltäter ist nämlich der §24c KWG, der die vollständige Angabe der Namen fordert. Die Genossen machen das grundsätzlich richtig. Kann aber auch sein, dass die Kollegen der Sparkasse die Felder "Vorname" und "weitere Vornamen" richtig gepflegt haben. Dann passt sowohl der Name als auch der der Datenabgleich nach 24c.
Die Firmen werden bankintern schon mit dem richtigen Namen angelegt sein. Leider kann jeder Hinz in einer Bankingsoftware irgendeinen Namen erfassen. Das passt oft nicht zusammen.
msa
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Re: gibt es verbindliche Vorgaben zum Kontoinhaber

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Gepostet: 01.04.2014 - 09:22 Uhr  ·  #4
Dass im Kundenstamm alle Vornamen erfaßt sind, das ist ja durchaus OK. Insbesondere wenn es da Felder Vorname und weitere Vornamen gibt, ist es ja wunderbar gelöst. Ich gehe auch davon aus, dass dann für die Kontobezeichnung nur der Vorname, nicht aber die weiteren Vornamen herangezogen werden. So ist es zumindest bei nahezu allen Menschen, die ich kenne. Bei ALLEN meinen Banken wird nur mein Rufname in der Kontobezeichnung geführt, genauso ist es bei meiner Mutter. Bei der ist es allerdings bei EINER Direktbank so, dass die auch den Zweitnahmen meiner Mutter unbedingt führen wollen. Obwohl es bei der GLEICHEN Bank bei mir nur der erste tut :-) Meine Kundenverbindung ist allerdings viele Jahre älter... Ich geh mal davon aus, dass es daran liegt, dass mein Konto noch mit dem alten BPA eröffnet wurde, aus dem der Rufname noch ersichtlich war, was er aus dem neuen nicht mehr ist. Ein blödsinniger Designfehler der neuen Ausweispapiere, wenn Du mich fragst... Was macht denn bitte der Banker, wenn er - was es ja durchaus gibt - einem Mitglied eines Adelsgeschlechtes mit 10 Vornamen ein Konto eröffnen soll? Sind die Felder wirklich so unendlich lang? Und was davon kommt dann offiziell in die 35 Stellen Kontobezeichnung?
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Re: gibt es verbindliche Vorgaben zum Kontoinhaber

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Gepostet: 01.04.2014 - 13:00 Uhr  ·  #5
Die Regeln mächtest Du nicht wirklich wissen .... Es gibt sie aber tatsächlich.
Muss ja auch so sein. Der 24c regelt ja den vollautomatischen Datenabruf bei sämtlchen Kreditinstituten für diverse Institutionen. Da wären die Finanzämter, die Sozailkassen, Rentenbehörden, ... Da muss der Name zwingend gleich erfasst sein. Wie soll man die Daten dennn sonst abgleichen??
Wer braucht die NSA? Wir haben gültiges deutsches Recht.
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Re: gibt es verbindliche Vorgaben zum Kontoinhaber

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Gepostet: 03.01.2015 - 17:37 Uhr  ·  #6
Zitat geschrieben von Fellini
Wie soll man die Daten dennn sonst abgleichen??



Das Thema ist zwar schon älter, aber der Abgleich könnte über die persönliche Steueridentifikationsnummer stattfinden, die seit 2008 jeder Bundesbürger hat. O-)

Dann wäre auch egal, dass die nach außen ersichtliche Kontobezeichnung nur aus Rufname und Nachname besteht.
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Re: gibt es verbindliche Vorgaben zum Kontoinhaber

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Gepostet: 21.01.2015 - 12:05 Uhr  ·  #7
nur der Vollständigkeit:
die Steuer-Identifikationsnummer gilt ausschließlich für natürliche Personen.
die Wirtschafts-Identifikationsnummer (Abk.: W-IdNr., teilw. auch: WIN) soll dieses Jahr kommen klick bzst
wobei
Zitat
... bereits vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummern als Wirtschafts-Identifikationsnummern weiter verwendet werden können.
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Re: gibt es verbindliche Vorgaben zum Kontoinhaber

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Gepostet: 12.11.2024 - 22:25 Uhr  ·  #8
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