Kontoinhaber haften bei Phishing

Selbstschutz nötig, aber nicht übertrieben...

 
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Kontoinhaber haften bei Phishing

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Gepostet: 28.01.2008 - 10:29 Uhr  ·  #1
"Kontoinhaber, die zu Hause oder im Büro Online-Banking betreiben, müssen selbst für einen ausreichenden Schutz vor Computerbetrügern sorgen. Sonst müssen sie den finanziellen Schaden tragen, der ihnen durch den Diebstahl ihrer Zugangsdaten für elektronische Überweisungen entsteht. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Köln, das jetzt in der Internetzeitschrift JurPC veröffentlicht worden ist."

Quelle: FAZ.de

Urteil: http://www.jurpc.de/rechtspr/20080012.htm
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Re: Kontoinhaber haften bei Phishing

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Gepostet: 28.01.2008 - 14:04 Uhr  ·  #2
Werde ich dann auch Autounfälle verantwortlich gemacht, die mit meinem gestohlenen Auto verursacht werden?
Oder für Diebstähle in unseren Firmenräumen, weil ein Einbrecher, der bei mir zu Haus die Firmenschlüssel mitgenommen hat, dort ebenfalls ausräumt?
*kopfschüttel
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Re: Kontoinhaber haften bei Phishing

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Gepostet: 28.01.2008 - 14:24 Uhr  ·  #3
@kleiner77:

In beiden Fällen JA, wenn du fahrlässig gehandelt hast. Der Firmenschlüssel gehört z.B. nicht in die Obstschale direkt neben der Wohnungstür. Ebenso wie der Autoschlüssel nicht in der Kneipe auf der Theke liegen sollte. Beim Auto könnte es passieren, dass die Kasko sich dann weigert, deinen Schaden zu übernehmen.
Das ist ja auch der Tenor des Urteils: Der Kontoinhaber muss sich im Rahmen seiner Möglichkeiten (also z.B. mit einem aktuellen Betriebssystem und und einem aktuellen Virenscanner) schützen.

CU
Frank
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Re: Kontoinhaber haften bei Phishing

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Gepostet: 28.01.2008 - 14:27 Uhr  ·  #4
Nun ja - aber was ist fahrlässig? Es ist fahrlässig, ein Betriebssystem zu verwenden, auf dem sich der "Bundestrojaner" wie zu Hause fühlt?
-stefan-
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Re: Kontoinhaber haften bei Phishing

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Gepostet: 28.01.2008 - 14:34 Uhr  ·  #5
Die Frage der Fahrlässigkeit ernährt Heerscharen von Anwälten und beschäftigt reihenweise Gerichte....
Ich als Richter würde z.B. an dich mit der Berufsbezeichnung Programmierer höhere Anforderungen stellen als an eine Rentnerin ohne Fachkenntnisse. Das verstößt aber sicher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Egal, das Verfassungsgericht soll ja auch was zu tun haben.
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Re: Kontoinhaber haften bei Phishing

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Gepostet: 28.01.2008 - 15:02 Uhr  ·  #6
:-)
Die Frage mit dem Bundestrojaner war allerdings gar nicht so unernst gemeint - schon gar nicht vor dem Argument was Du gerade gebracht hast. Ich als Programmierer, System-Admin, whatever bin mir allerdings sehr bewusst, dass sich meine Daten vor einem solchen Trojaner nicht mal dann schützen lassen, wenn sie gar nicht oder nur verschlüsselt auf meinem Rechner zu finden sind. Je nach tatsächlicher Arbeitsweise des Spions könnte ich mich u.U. nicht mal durch das Booten eines sauberen Kernels etc. vor Spionage schützen.
Was mache ich nun? Darf ich meinen Rechner nicht mehr benutzen, weil ich dadurch Gefahr laufe, selbst für den Schaden haftbar gemacht zu werden, den ein Praktikant beim BKA mit den bei mir ausgespähten Schlüsseln etc. anstellt?
Ist natürlich etwas überspitzt - aber wenn oben genanntes Urteil ein Grundsatzurteil ist, muss ich mir auch diese Grundsatzfrage stellen...
-stefan-
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Re: Kontoinhaber haften bei Phishing

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Gepostet: 28.01.2008 - 15:14 Uhr  ·  #7
Hallo,

warum sollte anders herum gesehen die Bank haften wenn ein System (PC) eingesetzt wird auf dem der Kunde Adminrechte hat und irgend einen Mist installiert wird.
Das ist so als wenn Du dein Auto umbaust (Bremsen raus) und besoffen fährst, aber der Hersteller des Wagens haften soll.
Ich finde die Bank müsste dann haften wenn Sie einem Kunden ein Onlinebankingterminal zur Verfügung stellen würde mit dem man nichts anderes machen könnte ausser Banking (also kein Webbrowser, Email etc) und man acuh sonst keinerlei Zugriff drauf hätte.
Machen die Banken sicherlich gerne, aber nur bei 0€ Girokonten :shock:
Und nein ich bin kein Banker.
Gruß,
Vader
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Re: Kontoinhaber haften bei Phishing

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Gepostet: 28.01.2008 - 15:25 Uhr  ·  #8
Die Frage der Haftung ist mir auch ein wenig "schleierhaft": wenn mich auf der Straße jemand überfällt und mir 100 EUR klaut, bekomme ich mein Geld nicht wieder (wenn der Täter nicht gefasst wird) - nicht von der Polizei, nicht von der Staatsanwaltschaft, höchstens von der Versicherung (haha).

Wenn jedoch via Online-Banking Geld "verschwindet", wird krampfhaft ein Haftender gesucht, der den Schaden begleichen soll, was dann zu diesen seltsamen Regeln führt, wer wann haftbar ist, weil logischerweise in solchen Fällen (Einbruch auf dem PC) niemand wirklich "Schuld" hat. Sonsts müsste man ja auch sagen, dass ich auf der Straße nicht blöd gucken darf, um nicht das Risiko eines Überfalls zu riskieren...

Warum legt man auch beim Online-Banking nicht fest: wenn Geld "gestohlen" wird, haben eben alle Beteiligten Pech (auf der Straße habe ich ja auch "Pech") - wenn man den Übeltäter fasst, haftet dieser, ansonsten höchstens die Versicherung...

Ich weiß, ich rede hier ziemlich überspitzt daher - aber ich frage mich immer mehr, welchen Anreiz ich habe, Online-Banking machen bzw. mein Geld überhaupt bei einer Bank zu deponieren, wenn ich es genausogut im Sparstrumpf durch die Straßen tragen könnte - auch wenn ich nichts dafür kann, bin ich im ungünstigen Fall mein Geld los - aber auf der Straße spare ich mir die Kontoführungsgebühren und den Weg zum Geldautomaten ;-)
[diesen letzten Teil nicht ganz so ernst nehmen bitte]

-stefan-
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Re: Kontoinhaber haften bei Phishing

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Gepostet: 28.01.2008 - 15:28 Uhr  ·  #9
Ich Stimme Vader da 100%ig zu !

Wurde Zeit, das endlich mal was passiert ! Ich meine viele Banken(wie meine) zahlen trotz Verschuldung des Kunden, gerade weil wir eine Versicherung für solche Fälle haben! Dies aber meist nur aus Kolanzgründen!

Aber jeder der mit Onlinebanking arbeitet, weiß das er es über einen PC macht! So wie das der gesunde Menschenverstand wissen sollte/muss das es auch Viren gibt.
Und da wir nicht in Amerika sind und bei uns vor Gericht immer "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe" zählt, kann bei uns ein Autofahrer auch nicht mit 200 Km/h durch ne 50er Kurve fahren kann und sagen kann er hat nicht gewußt das er aus der Kurve fliegt!

mfg
Maurice
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Re: Kontoinhaber haften bei Phishing

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Gepostet: 28.01.2008 - 16:03 Uhr  ·  #10
Nach meiner Meinung hat sich die Position des Kunden deutlich verbessert.
Das muss er machen: (aus dem oben verlinkten Artikel):

"2. Für den Fall des Online-Bankings kann man von einem verständigen, technisch durchschnittlich begabten Anwender fordern, dass er eine aktuelle Virenschutzsoftware und eine Firewall verwendet und regelmäßig Sicherheitsupdates für sein Betriebssystem und die verwendete Software einspielt. Ebenso muss ein Kontoinhaber die Warnungen der Banken beachten, PIN und TAN niemals auf telefonische Anforderung oder Anforderung per E-Mail herauszugeben. Außerdem wird man von ihm erwarten können, dass er deutliche Hinweise auf gefälschte E-Mails und Internetseiten seiner Bank erkennt (sprachliche Mängel, deutlich falsche Internet-Adresse, Adresse ohne https://, kein Schlüsselsymbol in der Statusleiste)."

und das NICHT:
"3. Weitergehende Sicherheitsmaßnahmen wie etwa die Verwendung bestimmter, besonders leistungsfähiger Virenschutzprogramme oder spezialisierter Programme zum Schutz gegen bestimmte Schadsoftware, die Veränderung der Standard-Sicherheitseinstellungen von Betriebssystem und Programmen, das Arbeiten ohne Administratorrechte, die ständige Überprüfung der Zertifikate oder auch das Erkennen subtiler Abweichungen in der Internetadresse, würden die Sorgfaltsanforderungen dagegen überspannen"

Diese Anforderungen kann ein Benutzer einhalten.

Natürlich kann er trotzdem einem Trojaner zum Opfer fallen, dann haftet aber wohl die Bank.

Denn, wieder mal aus dem Artikel
"1. Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, Opfer eines Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB geworden zu sein. Nach seinem Vortrag haben unbekannte Täter sich seine Kontodaten nebst PIN und TAN beschafft, indem sie diese Daten entweder auf seinem Heimcomputer oder dem Zentralrechner seiner Bank ausspioniert haben, und diese unbefugt benutzt, um die streitgegenständliche Überweisung zu veranlassen. Dieser Vortrag ist als unstreitig zu behandeln."

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Grüße
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